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Die Luftdichtheitsmessung

Mit computergesteuerter Gerätetechnik führe ich für Sie die Luftdichtheitsprüfung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 und der DIN EN 13829 sowie gemäß dem Gebäudeenergiegesetz nach der DIN EN ISO 9972 durch.

Ich messe für Sie zuverlässig und unabhängig die Luftdichtheit von Gebäuden, stelle Leckagen schon während der Bauphase fest und dokumentiere nach Baufertigstellung die Qualität aller Maßnahmen zur Abdichtung der Gebäudehülle.

Warum luftdicht?

Durch eine undichte Gebäudehülle kommt es zum Wärmeaustausch zwischen beheizten und unbeheizten Gebäudeteilen. Die warme Luft kondensiert im kalten Gebäudeteil und bildet dadurch Feuchtigkeit, welche als Nährboden für Schimmelpilze fungiert.

Durch die undichten Stellen entweicht natürlich auch die Wärme und führt somit zu erhöhten Energiekosten.

Der Schallschutz wird durch eine luftdichte Gebäudehülle verbessert und die Möglichkeit des Eintrags von Schadstoffen wird vermindert.

Durch Undichtigkeiten in der Gebäudehülle kann es zu Zuglufterscheinungen kommen. Diese führen zum einen zu einer erheblichen Einschränkung des Wohnkomforts und begünstigen im Brandfall die Ausdehnung eines Feuers.

Vorgaben des GEG:

(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz gebracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen.
Die genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhalten.

(2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde darf:
 ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen und
 mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über 1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde
 ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen und
 mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen.

(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt werden.

(5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser Nutzeinheiten begrenzt werden.

 

 Energieeinsparverordnung (EnEV) – Regelung vor dem GEG
Gelegentlich werden noch Gebäude geprüft, die nach der Energieeinsparverordnung berechnet wurden. Diese wurde im November 2020 vom Gebäudeenergiegesetz abgelöst.
Die EnEV geht in § 6 auf die Dichtheit ein. Danach „sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit ... überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der ... erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind": "Wird ... eine Überprüfung ... durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgende Werte nicht überschreiten:

bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.
Abweichend davon darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 EnEV Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1.500 m3 übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1500 m3 übersteigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht überschreiten:
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 mh-1 und
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 mh-1."

Die gesamte EnEV kann hier eingesehen werden.

Das Gebäudeenergiegesetz kann hier eingesehen werden.

Die DIN 4108-7, "Luftdichtheit von Bauteilen und Anschlüssen Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie -beispielen" weist hier auf die gleichen Werte hin und kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

 


Zur Feststellung der eindringenden Luftströme reicht meistens die Handfläche aus, zum Einsatz kommt hier aber auch ein Anemometer, mit welchem man die Strömungsgeschwindigkeit der eindringenden Luft ermitteln kann.

In Verbindung mit einer thermografischen Messung lässt sich die einströmende Kaltluft bei Bedarf auch bildlich dokumentieren.
In Ausnahmefällen kann zur Visualisierung der Undichtheiten auch ein Nebelgenerator eingesetzt werden. Dieser versetzt den zu untersuchenden Gebäudeteil mit einem gesundheitsunbedenklichen Disconebel, welcher dann durch den vom Messgerät erzeugten Überdruck durch die undichten Stellen in der Gebäudehülle entweicht.